Von Geschenken, Streuartikeln & Aufmerksamkeiten
Die ersten Hohlkörper mit Rauschebart wurden im Discounter gesichtet. Weihnachten ist nicht mehr weit, wollen sie sagen. Guter Anlass, um mal über Geschenke zu fachsimpeln.
Betriebsausgaben sind Geschenke nur dann, wenn sie ausschließlich aus betrieblicher Motivation getätigt werden. Es kommt also auf die Perspektive des Schenkers an. Ob der Anlass des Geschenkes beim Beschenkten privat (Geburtstag) oder betrieblich (Firmenjubiläum) ist, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für ein Geschenk ist, dass keine Gegenleistung erwartet wird (unentgeltliche Zuwendung). Zugaben beispielsweise sind Zuwendungen, die der Schenker seinem Kunden beim Erwerb einer Hauptware gewährt. Der Kauf eines Smartphones wird beispielsweise mit einer Smartphonetasche belohnt. Dabei handelt es sich um Betriebsausgaben, die im zeitlichen und unmittelbaren Zusammenhang zum Hauptgeschäft stehen.
Aus steuerlicher Perspektive gibt es einige unterschiedliche Konstellationen und somit auch unterschiedliche steuerliche Bewertungen. Die Fragen, auf die es ankommt sind: In welcher Beziehung stehe ich zum Beschenkten? Zu welchem Anlass mache ich ein Geschenk? In welcher Höhe mache ich das Geschenk?
Geschenke von untergeordnetem Wert sind sogenannte Streuartikel wie Kugelschreiber, Einkaufschips, Power Banks, Adventskalender etc. Sie haben gemein, dass sie keinem direkten Empfänger zugeordnet werden können und das Stück max. zehn Euro in der Anschaffung oder Herstellung kosten. Es handelt sich hierbei um Werbungskosten, die voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Da sie gesonderten Aufzeichnungspflichten unterliegen, sind sie getrennt von anderen Kosten zu buchen (SKR 03: 4605/SKR 04: 6605). Wer beschenkt wird, ist in diesem Fall nicht von Bedeutung.
Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind bis zu 50 Euro (seit 2024 vorher 35 Euro) pro Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgabe abziehbar. Übersteigt das Geschenk die Wertgrenze, ist sie für den steuerlichen Gewinn nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der Betrag versteht sich als Freigrenze, das heißt, wird er nur um einen Cent überschritten, ist er insgesamt nicht abziehbar. Maßgebend ist der Nettobetrag, sofern ich vorsteuerabzugsberechtigt bin. Bei Geschenken über 50 Euro ist der Vorsteuerabzug übrigens ausgeschlossen. Die Unterteilung in abzugsfähig und nicht abzugsfähig ist erst mal nicht kompliziert. Kompliziert macht die Schenkerei erst der § 37b EStG. Bei Geschenken an inländische Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer*innen von Geschäftsfreunden würden diese dem Grunde nach steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Sie müssten sie also als Einnahme verbuchen. Da kommt doch Freude auf. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass der Schenker die Versteuerung mit pauschal 30 Prozent übernehmen kann (zzgl. 5,5 Prozent Soli & bundeslandspezifischer pauschaler Kirchensteuer). Da auch diese Geschenke besonderen Aufzeichnungspflichten unterliegen, müssen sie ebenfalls getrennt gebucht werden (4630/6610 – Geschenke abzugsfähig ohne 37b; 4631/6611 – Geschenke abzugsfähig mit 37b; 4635/6620 – Geschenke nicht abzugsfähig ohne 37b; 4636/6621 – Geschenke nicht abzugsfähig mit 37b).
Dann gibt es noch Aufmerksamkeiten. Aufmerksamkeiten sind Geschenke aus persönlichem Anlass. Hier macht es keinen Unterschied, in welcher geschäftlichen Beziehung man steht, sie sind immer Betriebsausgabe. Als Aufmerksamkeiten werden Zuwendungen angesehen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Beschenkten führen. Davon geht man aus, wenn die Wertgrenze in Höhe von 60 Euro eingehalten wird. Persönliche Anlässe können sein: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder auch Enkelkindes, der Krankenbesuch, Mitarbeiterbetriebsjubiläum oder die Pensionierung. Die Geburt Jesu – also kurzgesagt Weihnachten – ist kein persönlicher Anlass, deshalb sollten Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter immer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden (wie ihr sicher noch aus unserem Beitrag zu den kreativen Gehaltsgesprächen wisst). Für Nichtarbeitnehmer gelten wieder die obengenannten Aufzeichnungspflichten. Geschenke an Arbeitnehmer*innen werden gebucht auf 4946/6822. Geschenke an Arbeitnehmer*innen über 60 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber ebenfalls nach § 37b EStG pauschal versteuert werden kann.
Versuchen wir uns mal an einer kleinen Zusammenfassung:
- Geschenke bis zehn Euro pro Stück: Betriebsausgabe, kein 37b (4605/6605)
- Geschenke an Arbeitnehmer bis 60 Euro: Betriebsausgabe, kein 37b (4946/6822)
- Geschenke an Arbeitnehmer über 60 Euro: Betriebsausgabe, Pauschalierung nach 37b (4152/6072)
- Geschenke an Privatkunden bis 50 Euro: Betriebsausgabe, kein 37b (4630/6610)
- Geschenke an Privatkunden über 50 Euro:nicht abziehbare Betriebsausgabe, kein 37b (4635/6620)
- Geschenke an Geschäftsfreunde aus persönlichem Anlass: bis 50 Euro Betriebsausgabe, bis 60 Euro kein 37b (bis 50 Euro 4630/6610; über 50 Euro 4635/6620)
- Geschenke an Geschäftsfreunde ohne persönlichen Anlass: bis 50 Euro Betriebsausgabe, Pauschalierung nach 37b (bis 50 Euro 4631/6611, über 50 Euro 4636/6621)
Stand 10.09.2024
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