Grundsteuerreform
Ab dem 01.01.2025 werden Grundsteuerbescheide erstmals auf Grundlage des neuen Grundsteuerwertes bemessen. Ist doch noch eine Ewigkeit hin, werden sich jetzt viele denken. Ja stimmt, aber die Zeit vergeht wie im Flug und behördliche Mühlen mahlen langsam.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon im April 2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung als Grundlage für Grundsteuer- und Bewertungsrecht verkündet und den Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung bis Ende 2019 zu treffen. Auf Grund des außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes sämtliche Grundbesitzeinheiten neu zu bewerten, beanstandet das Gericht jedoch nicht, wenn die bisherigen gesetzlichen Regelungen auch noch bis Ende 2024 angewendet werden.
Damit bis 2025 die Grundsteuerbescheide entsprechend erlassen werden können, sind alle Grundstückseigentümer*innen aufgefordert (öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt vom 30.03.2022), eine sogenannte „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022“ abzugeben. Frist ist vom 01.07.2022 bis 31.10.2022. In einigen Bundesländern sind dazu bereits Info-Briefe seitens der Finanzämter verschickt worden.
Zur Ermittlung des Grundsteuerwertes gibt es ein Bundesmodell und zwei Berechnungsverfahren. Die Auswahl des Verfahrens richtet sich dabei nach Gebäudeart. Für die Erklärung bebauter Grundstücke sind vor allem die folgenden Daten interessant: Lage des Grundstücks, Fläche, Bodenrichtwert, Grundstücks- bzw. Gebäudeart, Wohn- und Nutzfläche, Bruttogrundfläche sowie Baujahr. Nach eigenem, und damit nicht dem Bundesmodell folgend, ermitteln die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ihren Grundsteuerwert.
Am dreistufigen Besteuerungsverfahren ändert sich übrigens nichts. Im ersten Schritt stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest, im zweiten Schritt den Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) und im dritten Schritt setzt dann die Gemeinde die Steuer fest (Steuermessbetrag x Hebesatz).
Wir unterstützen Euch gern bei Eurer Steuererklärungspflicht. Wer die Erklärung selbst erstellen möchte, kann das ab Juli über das Online-Portal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ machen. Hierzu ist ein Benutzerkonto erforderlich. Die Registrierung ist recht simpel, kann aber bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
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Stand: 23.06.2022
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