Jahressteuergesetz 2022

Jahressteuergesetz 2022

Täglich grüßt das Murmeltier und jährlich das Jahressteuergesetz

Kurz vor den Weihnachtsferien hat der Bund das Jahressteuergesetz für 2022 auf den Weg gebraucht. Die relevanten Inhalte wollen wir euch hier kurz und knapp zusammenfassen:

  • Einkommensteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (siehe Beitrag vom 5.12.22)
  • Rechnungsabgrenzungsposten (kurz RAP) müssen nur noch gebildet werden, für Ausgaben bzw. Einnahmen, welche die GWG-Grenze von aktuell 800 € übersteigen
  • Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 erstellt werden, erhöht sich die Abschreibung von zwei auf drei Prozent
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (Werbungskostenpauschale) von 1.200 € auf 1.230 € (ab 2023)
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages für Kapitaleinkünfte wie Zinsen von 801 € auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung (ab 2023; prüft eure Freistellungsaufträge)
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 € auf 4.260 € (ab 2023)
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrages für Kinder in Ausbildung/Studium, die nicht mehr im Elternhaus leben, von 924 € auf 1.200 € (ab 2023)

Die Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale sind wahrscheinlich die spannendsten Punkte. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Kosten des Arbeitszimmers weiterhin in entsprechender Höhe abziehbar. Neu ist, dass stattdessen auch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € angesetzt werden darf – ohne Nachweis. Wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, kann eine Tagespauschale in Höhe von sechs Euro (höchstens 1.260 €) angesetzt werden. Anders als bisher kann die Homeoffice-Pauschale künftig auch für Arbeitstage in Anspruch genommen werden, an denen man auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte aktiv ist. Voraussetzung ist hierbei, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. In diesen Fällen können im Übrigen Homeoffice-Pauschale und Fahrten zur Arbeitsstätte parallel abgesetzt werden. Mit den Kosten zum Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Arbeitsmittel nach wie vor nicht abgegolten. Die Neuregelungen zum Arbeitszimmer treten ab 2023 in Kraft.

Stand 01.03.2023

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