Klimaschutz in der Einkommensteuer
Die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 war ein Mittel zur Förderung des Stroms aus regenerativen Quellen. In den ersten Jahren gab es für auf dem eigenen Dach produzierten Strom noch gutes Geld und man kaufte Strom günstiger ein, als man den produzierten verkaufen konnte. Guter Deal, auch wenn man damit gewerblich tätig war und sich mit Steuerfragen auseinandersetzen musste. Die Einspeisevergütung sank dann mit den Jahren, sodass der Eigenverbrauch häufiger im Fokus stand.
Im vergangenen Jahr hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung beschlossen. Für PV-Anlagen mit maximal 10 Kilowatt Leistung, die nach 2003 in Betrieb genommen wurden und auf Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. Gebäuden auf demselben Grundstück (z. B. Carports) installiert waren, konnte auf Antrag eine Steuerbefreiung erzielt werden. Das Finanzamt unterstellt bei diesen Kriterien die „Liebhaberei“ und Gewinne oder Verluste sind nicht zu versteuern. Liegt man mit seiner PV-Anlage unter 10 Kilowatt Leistung, fällt außerdem keine Gewerbesteuer an. Haben wir noch eine Steuer vergessen? Ach ja, die Umsatzsteuer. Das läuft oft folgendermaßen ab: Zu Beginn macht man jährlich eine Umsatzsteuererklärung und ist regelbesteuert, damit man den Vorsteuerabzug der kostenintensiven Anschaffung und Installation geltend machen kann. Nach fünf Jahren (Bindungsfrist) wechselt man zur Kleinunternehmerregelung, sofern man im Jahr unter 22.000 € Bruttoumsatz liegt. Ist man anderweitig selbstständig oder gewerblich tätig, werden die Umsätze zusammengerechnet.
Im Jahressteuergesetz 2022 will man neue Anreize setzen, um den Ausbau von PV-Anlagen weiter anzutreiben. Die Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen werden steuerfrei gestellt. Ein Antrag auf Vereinfachung wie eben beschrieben, wird damit überflüssig. Steuerfrei sind die Einnahmen von PV-Anlagen auf, an oder in EFH oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt. Für PV-Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden gilt eine Leistung von bis zu 15 Kilowatt je Einheit. Pro Steuerpflichtigen gibt es einen Höchstwert von 100 kW zu beachten. Dies soll schon für Einnahmen ab 01.01.2022 gelten und zwar auch für bereits installierte Anlagen. Ausgaben sind dann allerdings nicht mehr zu berücksichtigen. Wartungskosten sollten allenfalls noch als Haushaltsnahe Dienstleistungen relevant sein.
Eine nicht ganz unwesentliche Erleichterung ist auch im Umsatzsteuergesetz zu finden. Ab 2023 sollen Lieferung von Solarmodulen und Batteriespeicher sowie die Installation mit 0 % besteuert werden. Das heißt, Lieferung und Montage sind nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit kann, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden, von Beginn an von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden, was eine deutliche Entlastung verspricht. Betroffen sind Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden und anderen, die dem Gemeinwohl dienen.
Als Nächstes muss das Jahressteuergesetz noch durch den Bundesrat. Das wird sich am 16.12.22 damit befassen. Es wird nicht damit gerechnet, dass es zu wesentlichen Änderungen kommt. Eine Verkündigung des Gesetzes wird noch für 2022 erwartet.
Stand: 05.12.2022
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