Kreative Gehaltsgespräche Teil II
Wie versprochen widmen wir uns im zweiten Teil der Mitarbeiterbenefits den OnTop-Leistungen. Im steuerlichen Sinne spricht man von „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Klingt doch hübsch. Gemeint ist, dass zugunsten solcher Leistungen nicht auf Bruttolohn verzichtet werden darf, der bereits arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Noch bis Ende 2024 kann an AN die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Die Inflationsausgleichsprämie hat ein Gesamtvolumen von 3.000 Euro. Die können auf mehrere Monate aufgeteilt werden oder auch in einer Summe gezahlt werden. Sie muss nicht vollständig ausgeschöpft werden. Wer in der Vergangenheit regelmäßig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt hat, darf nicht stattdessen die Inflationsausgleichsprämie zahlen. In der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wird die Prämie nachträglich verbeitragt.
Andere ganz einfache Aufmerksamkeiten zur Mitarbeiterbindung sind Geschenke zu persönlichen Anlässen. Diese sind bis 60 Euro steuerfreie Betriebsausgabe. Es darf aber kein Bargeld geschenkt werden. Persönliche Anlässe sind zum Beispiel der Geburtstag (also der des AN, nicht der von Jesus, weshalb Geschenke zu Weihnachten nicht begünstigt sind), Hochzeit sowie besondere Hochzeitstage, Geburt des Kindes, aber auch persönliche Ereignisse im betrieblichen Umfeld wie runde Arbeitnehmerjubiläen oder Verabschiedung. Übersteigt das Geschenk die 60 Euro Freigrenze, kann die Zuwendung pauschal nach § 37b EStG versteuert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuwendung sozialversicherungspflichtig ist.
Der Klassiker zur Mitarbeiterbindung und Teamstärkung ist die Weihnachtsfeier. Zwei Mal im Jahr können Betriebsfeiern steuerfrei für AN veranstaltet werden. Warum also nicht mal mit der Mannschaft eine Minikreuzfahrt nach Oslo veranstalten? – Danke liebe Chefs, es war spitzenmäßig 🙂
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind bis 110 Euro je Feier steuerfrei. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag. Übersteigen die Aufwendungen die 110 Euro, ist also nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig und kann pauschal mit 25 % versteuert werden. Zu den Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung gehören zum Beispiel Speisen, Getränke, Übernachtung- und Fahrtkosten, Eintrittskarten und Geschenke. Deshalb sollten Weihnachtsgeschenke an AN immer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ausgegeben werden. Der Rahmen ist auch gewahrt, wenn man Weihnachtsgebäck besorgt und ein kleines Zusammensitzen im Firmensitz veranstaltet. Zu Betriebsveranstaltungen dürfen auch Begleitpersonen von AN eingeladen werden. Sämtliche Kosten werden dann inklusive Umsatzsteuer auf alle anwesenden Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Freibetrag soll übrigens ab 2024 auf 150 Euro hochgesetzt werden.
Der gute alte Tankgutschein für 44 Euro – gemeint sind Sachbezüge (also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), die im Kalendermonat in Form von Gutscheinen oder Geldkarten von mittlerweile bis 50 Euro zugewendet werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Es geht also um Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie müssen bestimmte Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, weshalb zum Beispiel Amazon-Gutscheine keine gute Wahl sind. Gibt man seinen AN gelegentlich oder regelmäßig Gutscheine, sollte man darauf achten, dass diese über ein begrenztes Netzwerk oder eine begrenzte Produktpalette verfügen. Am sichersten fährt man damit, wenn die Gutscheine nicht online oder außerhalb Deutschlands eingelöst werden können. Mittlerweile gibt es verschiedene Anbieter, die eine Art Kreditkarte anbieten. Monatlich wird die Gutscheinkarte aufgeladen und AN bezahlen dann bei Akzeptanzpartnern ihren Einkauf. Gängige Anbieter sind zum Beispiel Edenred, Sodexo oder givve. Die monatlichen oder jährlichen Gebühren für die Verwaltung, die der Anbieter verlangt, sind nicht in die 50 Euro je Monat einzurechnen. Wer seinen AN nicht regelmäßig den Sachbezug zuwenden möchte, kann auch eine beliebige Anzahl an Gutscheinen kaufen und sporadisch als Anreiz für besondere Leistungen die Gutscheine ausgeben. Dabei ist allerdings sorgfältig darauf zu achten, dass je AN im Monat maximal 50 Euro zugewendet werden. Eine Bestätigung über den Erhalt des Gutscheins ist hierbei sinnvoll.
Man ist in einem finanziellen Engpass? Oder Fortbildungsmaßnahmen müssen privat getragen werden? Warum nicht den Arbeitgeber um ein Darlehen bitten?Arbeitgeberdarlehen können bis zu 2.600 Euro zinslos gewähren. Der geldwertende Vorteil daraus ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zinsvorteil bei Darlehen über 2.600 Euro ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Zinsvorteil bis 50 Euro kann im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei sein. Wie gesagt ist nur der Zinsvorteil (also bei zinslosem oder zinsverbilligtem Darlehen) als geldwertender Vorteil zu bewerten. Wird ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt, ist nichts zu beachten.
Weitere On-Top-Leistungen können sein:
Entfernungspauschale: Den Teil, den AN als Werbungskosten in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung ansetzen könnten, kann bereits durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Die Wege zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung sind meist der höchste Faktor bei den Werbungskosten. Wer beispielsweise 20 km zur Arbeit fährt, kann vom Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss von 90 Euro erhalten (20 km x 15 Arbeitstage im Monat x 0,30 Euro). Der Zuschuss ist pauschal mit 15 % zu besteuern und dann sozialversicherungsfrei.
Kindergartenzuschuss: Arbeitgeber dürfen steuerfrei die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von noch nicht schulpflichtigen Kindern übernehmen. Die Kosten sind über entsprechende Belege zwingend monatlich nachzuweisen.
Internetzuschuss: Arbeitgeber können die Kosten des privaten Internetzugangs ihrer AN tragen. Auch diese Kosten müssen nachgewiesen werden. Der Zuschuss ist pauschal mit 25 % zu besteuern und dann sozialversicherungsfrei.
Betriebliche Altersvorsorge: Als Arbeitgeber kann man seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge geben. Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung West bleiben sozialversicherungsfrei. Steuerfrei können bis 8 % gezahlt werden (für 2023 sind es also im Jahr Beiträge bis 3.504 Euro bzw. bis 7.008 Euro). Wer mindestens 240 Euro im Jahr (also 20 Euro im Monat) als Arbeitgeber eine bAV bezuschusst, kann dafür eine staatliche Förderung von bis zu 30 % (max. 288 € pro Jahr und Mitarbeiter) erhalten. Diesen gibt es aber nicht, wenn es sich nur um den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung seines AN handelt.
Ein Hinweis in eigener Sache und um böse Überraschungen vorzubeugen: Wendet euch an euren Ansprechpartner im Lohn. Bei Zweifelsfragen sowieso, aber auch wenn ihr vorhabt, das ein oder andere umzusetzen. Die Abrechnung der meisten Benefits über die Lohnabrechnung macht Sinn und ist manchmal sogar notwendig.
11.12.2023
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