Wer schreibt, der bleibt – das neue Nachweisgesetz
Eine EU-Richtlinie aus 2019 (transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) machte es nötig, dass Anpassungen im Nachweisgesetz sowie weiteren Gesetzen vorgenommen werden mussten. Das Nachweisgesetz ist vergleichsweise schmal und regelt grundsätzlich, welche arbeitsvertraglichen Bedingungen mindestens festgehalten werden müssen. Schade, dass die Anforderungen an die Inhalte des Arbeitsvertrages nicht so schmal gehalten wurden. Die elektronische Form ist übrigens nach wie vor nicht zulässig.
Bisher waren die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitgeber auszuhändigen. Dafür hatte man drei Monate Zeit. Nunmehr muss es bereits am ersten Arbeitstag eine Niederschrift geben mit:
- Namen und Anschrift der Vertragsparteien
- dem Arbeitsentgelt und seiner Zusammensetzung und
- der Arbeitszeit.
Alle weiteren Punkte müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Alle Punkte aufzuzählen, würde an dieser Stelle zu weit führen. Weiter unten finden Sie einen nützlichen Link zur umfassenderen Information.
Klassisch werden die jeweiligen Bedingungen im Arbeitsvertrag festgehalten. Bestimmte Punkte können allerdings auch in einer Betriebsvereinbarung oder Ähnlichem festgehalten werden. Im Arbeitsvertrag muss dann in etwa formuliert werden: Die Betriebsvereinbarung ist Vertragsbestandteil.
Wer sich fragt, ab wann gilt das eigentlich? Ist schon passiert. Die Änderungen traten mehrheitlich zum ersten August dieses Jahres in Kraft. Beschäftigte, die vor dem ersten August eingestellt wurden, müssen schriftlich über Ihre Arbeitsbedingungen aufgeklärt werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Bei Gesetzesänderungen wie über den Mindestlohn muss auch künftig keine Änderungsvereinbarung getroffen werden.
Für weitere Informationen können wir die Seite der Handwerkskammer Konstanz empfehlen. Hier finden Sie zum Beispiel die ZDH-Handlungshilfe (Übersicht einzelner Punkte) und auch Musterarbeitsverträge. Pflichtangaben in Arbeitsverträgen seit 1. August 2022 – Handwerkskammer Konstanz (hwk-konstanz.de)
Stand: 08.11.2022
Bürohaus in Schwerin
Obotritenring 17, 19053 Schwerin
Tel 0385-48507-0, Fax -90
Ihr Ansprechpartner
Philip Bars
Tel 0385-48507-10
bars@cwp.de