Änderungen zum Jahreswechsel

Neues zum Jahreswechsel 24/25

Zur Einstimmung auf das kommende Jahr möchten wir euch zum Jahresende über die anstehenden Änderungen einen Überblick geben. Eingeführt wurde im Oktober bereits per öffentlicher Bekanntmachung im Bundessteuerblatt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Wem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) erteilt wurde, der verfügt per Bekanntmachung nun auch über eine W-IdNr. Diese lautet wie die USt-ID und bekommt das Anhängsel „-00001“. Es wird kein gesondertes Schreiben seitens des Finanzamtes oder des Bundeszentralamt für Steuern geben. Wem seine USt-ID nicht mehr bekannt ist, kann unter dem Link www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr eben jene veranlassen. Fun Fact: Die Wirschtschafts-ID steht schon seit 2003 in der Abgabenordnung und dient ähnlich der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer als Identifizierungsmerkmal in Besteuerung- und Verwaltungsverfahren. Auf lange Sicht wird damit die Steuernummer ersetzt.

Mit der Einführung des Mindestlohns auf 12,41 € im Jahr 2023 wurde bereits die nächste Erhöhung beschlossen. Zum 01.01.2025 ist es soweit. Der neue gesetzliche Mindestlohn beträgt dann 12,82 € pro Stunde. Gleichzeitig erhöht sich damit die Minijobgrenze. Cleverer Weise hat damals einer mitgedacht und die Minijobgrenze dynamisiert, sodass bei steigendem Mindestlohn eben auch die Minijobgrenze steigt. Bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche ist also ein Gehalt von 556 € zu zahlen (Minijobgrenze).
Bei 15 Stunden pro Woche sind es 833,30 €.
Bei 20 Stunden sind es 1.111,07 €.
Bei 25 Stunden sind es 1.388,83 €.
Bei 30 Stunden sind es 1.666,60 €.
Bei 35 Stunden sind es 1.944,37 €.
Bei 40 Stunden sind es 2.222,13 €.

Ein kleiner Reminder für unsere bilanzierenden Unternehmen: Zum 31.12. ist wieder die Inventur fällig.

Über die Einführung der E-Rechnung und alle damit in Zusammenhang stehenden Änderungen haben wir im vorangehenden Artikel berichtet.

Im vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege (also in erster Linie Rechnungen) von zehn auf acht Jahre gesenkt. Die Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist. Die Wertgrenzen zur umsatzsteuerlichen Voranmeldung wurden in dem Gesetz ebenfalls erhöht. Bestand eine Zahllast der Umsatzsteuer in 2024 unter 2.000 Euro, ist nur die jährliche Erklärung zu erstellen. Bei einer Zahllast von über 2.000 Euro und unter 9.000 Euro sind künftig vierteljährliche Voranmeldungen abzugeben und bei über 9.000 Euro ist eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen.

Kommen wir nun zu einigen Punkten aus dem erst kürzlich beschlossenen Jahressteuergesetz 2024:

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen wird vereinfacht. Es gelten einheitlich 30 kW (peak) unabhängig der Gebäudeart (für neue Anlagen mit Anschaffung nach dem 31.12.24).
  • Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten werden ab Veranlagungszeitraum 2025 mit 80 Prozent mit höchstens 4.800 Euro (bisher 40 Prozent und 4.000 Euro).
  • Leistungen von Krankenkassen aus Bonusprogrammen werden weiterhin bis 150 Euro nicht als Beitragserstattung gewertet und sind daher nicht mit Beiträgen zur Krankenversicherung zu verrechnen.
  • Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist ab Veranlagungszeitraum 2025 nur per Banküberweisung anerkannt.
    Die elektronische Antragsstellung für das Kindergeld soll zum Regelfall werden. Die papiergebundene Antragsstellung ist aber weiterhin zulässig.
  • Die Versorgungsämter sind ab 01.01.2026 verpflichtet, Neu- und Änderungsfeststellungen zum Grand der Behinderung an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
  • Beim umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer kommt es zu größeren Veränderungen. Zum einen ändern sich die Umsatzgrenzen. Kleinunternehmer ist man, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 25.000 Euro nicht übersteigt und solange, bis der Gesamtumsatz im laufenden Jahr nicht 100.000 Euro übersteigt. Damit kann also der Wechsel von Kleinunternehmer zum nicht Kleinunternehmer während eines Kalenderjahres vollzogen werden. Neu ist auch die rechtliche Konsequenz von Kleinunternehmern. Waren bisher die Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig klassifiziert und nur auf die Steuererhebung wurde verzichtet, so sind am 01.01.2025 Umsätze von Kleinunternehmern steuerbefreit. Außerdem gibt es nun auch grenzüberschreitende Möglichkeiten zur Kleinunternehmerschaft.
  • In der Gewerbesteuererklärung wird ab 2025 der als Betriebsausgabe erfasste Betrag der Grundsteuer als Kürzung vorgenommen.
  • Die Erbfallkostenpauschale wird von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.

Stand: 11.12.2024

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